Statuten des Polytechniker Ruderclubs

I. Name, Sitz und Zweck

1) Unter dem Namen Polytechniker Ruderclub (PRC) besteht seit der Gründung am 13. Januar 1871 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der PRC führt die Farben blau-weiss-gold.

2) Der PRC ermöglicht und fördert das Rudern als Breitensport und unterstützt sportliche Aktivitäten wie Regatten und Ruderwanderfahrten. Ausserdem fördert er die Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

3) Der PRC ist Mitglied des Schweizerischen Ruderverbands (SRV), des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ) und des Zürcher Regatta-Vereins (ZRV).

4) Das Vereinsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.

II. Mitgliedschaft

5) Als Vereinsmitglieder des PRC gelten Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder sowie Junioren beiderlei Geschlechts.

a) Aktivmitglieder
Die Aktivmitgliedschaft können alle erwerben, die ausreichende Kenntnisse des Ruderns (Technik, Bootsbehandlung etc.) nachweisen können und des Schwimmens mächtig sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, von diesem zu prüfen und der GV mit einer Empfehlung vorzulegen. Die Aufnahmekriterien werden vom Vorstand festgelegt.

b) Passivmitglieder
Die Passivmitgliedschaft können alle erwerben, die mit dem PRC verbunden sind. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme.

c) Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung (GV) kann in Verdankung ausserordentlicher Verdienste PRC Aktiv- oder Passivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Wahl erfolgt durch 2/3 Mehrheit.

d) Junioren
Junioren sind unter 18 Jahren und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.

6) Jedem Antragsteller/jeder Antragstellerin auf Mitgliedschaft ist ein Exemplar der Statuten auszuhändigen.

7) Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Boote gemäss der vom Ruderchef/der Ruderchefin aufgestellten Bootsbenützungsordnung zu gebrauchen.

8) Allen Mitgliedern steht die Benützung der Clubanlage im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Hausordnung zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass der Ruderbetrieb jederzeit zu gewährleisten ist.

9) Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht an der GV. Passivmitglieder nehmen an der GV mit beratender Stimme teil.

10) Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, einen von der Winter-GV festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt maximal CHF 400.- für Aktiv- und CHF 100.- für Passivmitglieder.

11) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und weiteren Vereinspflichten befreit.

12) Vereinsmitglieder leisten ihre Vereinsarbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Spesen werden in der tatsächlich angefallenen Höhe vergütet.

13) Aktivmitglieder sind verpflichtet, dem PRC zweimal im Jahr für einen Halbtag für Arbeiten zur Verfügung zu stehen. Der Vorstand kann die Mitglieder für ihren Arbeitseinsatz entgelten und legt Art und Höhe des Entgelts fest. Eine Verrechnung mit dem Mitgliederbeitrag ist erlaubt. Der jährliche Gesamtbetrag für die Entschädigung von Arbeitseinsätzen ist ins Budget aufzunehmen.

14) Der Austritt oder die Passivierung ist dem Vorstand schriftlich vor Ablauf eines Vereinsjahrs mitzuteilen.

15) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von der GV und unter Angabe der Gründe beschlossen werden.

III. Organe

16) Die Organe des PRC sind:

A) die Generalversammlung (GV);
B) der Vorstand;
C) die Revisionsstelle.

A) Generalversammlung (GV)

17) Die ordentliche GV ist das oberste Organ und findet grundsätzlich anfangs Dezember (Winter-GV) und anfangs Mai (Frühlings-GV) statt. Sie wird durch den Präsidenten/die Präsidentin geleitet und ist spätestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einzuberufen (falls die Einladung zur GV per Briefpost erfolgt, gilt das Datum des Poststempels, ansonsten die Zeitangabe des Versands). Anträge zuhanden der GV sind jeweils einen Monat im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten und von diesem auf die Traktandenliste zu setzen.

18) Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens eines Fünftels der Stimmberechtigten oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Absatz 17 ist entsprechend anzuwenden.

19) Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

a) Abnahme und Genehmigung des Protokolls der vorangehenden GV
b) Abnahme der Jahresberichte
c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts
d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
e) Aufnahme von Aktivmitgliedern und Wahl von Ehrenmitgliedern
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
h) Festsetzung der Jahresbeiträge
i) Genehmigung des Budgets
j) Entscheid über Anträge an die GV
k) Festsetzung der Statuten
l) Auflösung des Vereins

20) Die GV entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten bei Anträgen, sofern diese Statuten nicht eine 2/3 Mehrheit vorsehen. Bei Wahlen gilt das relative Mehr.

21) Bei der Beschlussfassung über die Décharge ist das betroffene Vorstandsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B) Vorstand

22) Der Vorstand setzt sich aus mindestens dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Kassier/der Kassierin und dem Ruderchef/der Ruderchefin zusammen. Nach Möglichkeit werden auch die folgenden Chargen besetzt: Aktuar/Aktuarin, Materialchef/Materialchefin, Bootshauschef/Bootshauschefin, Barchef/Barchefin, ASVZ-Koordinator/ASVZ-Koordinatorin, Eventmanager/Eventmanagerin, Nachwuchschef/Nachwuchschefin. Bei Bedarf können weitere Chargen besetzt werden. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin.

23) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder von der Winter-GV für ein Vereinsjahr gewählt. Für im Wintersemester zurücktretende Vorstandsmitglieder kann an der Frühlings-GV ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.

24) Der Vorstand bestimmt den Umfang der Pflichten der Chargen in deren Anwesenheit.

25) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

26) Der Vorstand tagt nach Bedarf und auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin. Verlangen zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung, ist diese vom Präsidenten/von der Präsidentin einzuberufen.

27) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Einladung mindestens sieben Tage im Voraus versandt wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Stichentscheid dem Präsidenten/der Präsidentin oder, falls der Präsident/die Präsidentin abwesend ist, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu.

28) Der Vorstand legt an der Winter-GV ein detailliertes Jahresbudget vor. Der Vorstand kann nicht budgetierte Ausgaben beschliessen, sofern diese keinen Aufschub ertragen und insgesamt 20% des Jahresbudgets nicht überschreiten.

C) Revisionsstelle

29) Die GV wählt jeweils an der Winter-GV eine Revisionsstelle. Diese hat die Jahresrechnung des Kassiers/der Kassierin zu prüfen und schriftlich Bericht zu erstatten. Sie stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge. Bericht und Antrag werden der Winter-GV vorgelegt.

30) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.

IV. Gäste

31) Die Benützung von Bootsmaterial durch Gäste wird durch die Bootsbenützungsordnung geregelt.

V. Haftung

32) Für die Verbindlichkeiten des PRC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt.

33) Wer befugterweise ein Clubboot benützt und dieses dabei beschädigt, hat grundsätzlich für die Reparaturkosten aufzukommen. Der Vorstand beschliesst im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände über eine allfällige Reduktion der Schadenersatzpflicht.

34) Wer unbefugterweise ein Boot benützt und dieses dabei beschädigt, haftet dem Club oder dem Eigentümer gegenüber für den vollen Schaden. Die für die Beschädigung verantwortliche Person steht gegebenenfalls auch für die Miete eines Ersatzbootes ein.

VI. Auflösung

35) Der Club kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder von der GV durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Der Altherrenverband hat Anrecht auf Information über diesen Beschluss.

36) Wird der Club aufgelöst, sind die Mobilien nach Möglichkeit einem Studentenruderclub am Zürichsee zuzuwenden. Das gesamte restliche Vermögen soll zur Förderung des Rudersports einer entsprechenden Organisation zufliessen.

VII. Statutenänderung

37) Diese Statuten können jederzeit durch 2/3 Mehrheit der an einer GV anwesenden Stimmberechtigten abgeändert oder ergänzt werden.

Zürich, 17. Mai 2017